Allgemeine Einkaufsbedingungen der Biodiesel Kärnten GmbH

  1. Allgemeines

(1) Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an die Biodiesel Kärnten GmbH (nachstehend Käuferin) gelten die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), sofern und soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen der AEB gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen AEB nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Käuferin schriftlich bestätigt wurden.

(4) Für den Vertrag gelten ausschließlich die AEB der Käuferin. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Käuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Qualität

(1) Die Verkäuferin schuldet der Käuferin geeignete Rohstoffe, wie sich diese aus der beiliegenden Spezifikation ergibt, insbesondere müssen die darin enthaltenen Parameter erfüllt werden.

(2) Zur Überprüfung der geschuldeten Qualität wird die Käuferin eine Probeentnahme vornehmen. Die Auswertung bzw. die Probeentnahme selbst kann bis zu sechs Stunden dauern. Die Kosten der Anlieferung in

Fällen minderer Qualität gehen zu Lasten des Verkäufers.

  1. Preise

(1) Die Preise sind netto, ohne jeden Abzug. Im Falle der fristgerechten Bezahlung gilt ein drei prozentiges Skonto als vereinbart.

(2) Vereinbarte Nachlässe gelten nur im Falle fristgerechter Bezahlung.

  1. Auslieferung

(1) Es gelten die Sicherheits- und Ladebestimmungen am Betriebsgelände der Käuferin. Die Verkäuferin verpflichtet sich diese Verhaltensregeln einzuhalten und diese Verpflichtungen auch auf dritte Transportunternehmen zu übertragen.

(2) Die Anmeldung zur Lieferung hat am Vortag jeweils bis 11.00 Uhr bei gleichzeitiger Bekanntgabe von Lieferort, Bekanntgabe von LKW-Nummer sowie Fahrernummer zu erfolgen. Die Käuferin wird danach das

jeweilige Anmeldefenster bekannt geben.

  1. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

(1) Kaufpreise sind binnen 45 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sie sind netto Kassa eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Verkäuferin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Käuferin mit angemessener Frist widerrufen werden.

(2) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, sowie im Falle des Eintrittes eines Lieferverzuges der Verkäuferin oder auch bei Vermögensverschlechterung der Käuferin, ist die Verkäuferin

berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen angemessene Sicherheit (Bankgarantie etc.) zu erbringen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

(3) Der Verkäuferin ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten Forderungen (Urteil) aufzurechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt
  • Ein Eigentumsvorbehalt wird aufgrund der Vermischung bzw. Vermengung der Ware ausdrücklich nicht vereinbart.
  1. Lieferungen

(1) Zur Bestimmung des Gewichtes und der Mengen sind die Verwiegungen der Käuferin (geeichte Waage in Arnoldstein) maßgeblich.

(2) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen, Lieferterminen oder Verladetemperaturen sind verbindlich.

  1. Kündigung

(1) Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund geltend insbesondere wiederholte Verletzung nicht unerheblicher Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung, Zahlungsverzug, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die jeweils andere Partei oder Pfändung von Ansprüchen aus diesem Vertrag.

(2) Im Falle der Lieferung von Ware minderer Qualität steht der Käuferin das Wahlrecht zu, Preisminderung zu begehren oder den Vertragsrücktritt zu erklären. Im Falle des Vertragsrücktrittes steht der Käuferin unabhängig davon auch die Geltendmachung des daraus entstandenen Schadens zu.

(3) Die Käuferin ist auch berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzukündigen, wenn sich die wirtschaftliche Situation sowie die Marktverhältnisse wesentlich ändern.

  1. Gerichtsstand

(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag, dessen Erfüllung oder Auflösung ergeben ist das jeweilige sachliche zuständige Gericht in Kärnten.

(2) Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, Erfüllungsort ist Arnoldstein.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Biodiesel Kärnten GmbH

  1. Allgemeines

(1) Für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Biodiesel Kärnten GmbH (nachstehend Verkäuferin) gelten die nachfolgenden allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen (AVL), sofern und soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Änderungen der AVL gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurden.

(4) Für den Vertrag gelten ausschließlich die AVL der Verkäuferin. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Qualität

(1) Die Verkäuferin schuldet Biodiesel bzw. Biodiesel-Nebenprodukte entsprechend der Biodiesel EN 14214 wie sich diese aus dem vorher übermittelten Prüfbericht ergeben. Soweit sich aus der Werksspezifikation laut Prüfbericht Abweichungen zur Biodiesel EN 14214 ergeben, gelten diese von der Käuferin als genehmigt.

  1. Preise

(1) Unsere Preise sind netto, ohne jeden Abzug, fällige Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Vereinbarte Nachlässe gelten nur im Falle fristgerechter Bezahlung.

(3) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Erbringung der Leistung mehr als vier Monate oder handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die verkaufte Ware oder ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineralsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das Recht zur Preiserhöhung steht der Verkäuferin auch zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z.B. Minderbeladung-, Eilzuschläge) Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der von der Käuferin gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastung um mehr als 3 % erhöht.

  1. Auslieferung

(1) Es gelten die Sicherheits- und Verladebestimmungen am Betriebsgelände der Verkäuferin. Die Käuferin verpflichtet sich diese Verhaltensregeln einzuhalten und diese Verpflichtung auch auf dritte Transportunternehmen zu übertragen.

(2) Die Anmeldung zur Abholung hat am Vortag jeweils bis 11.00 Uhr bei gleichzeitiger Bekanntgabe von Lieferort, LKW-Nummer sowie Fahrernummer zu erfolgen. Die Verkäuferin wird danach das jeweilige Anmeldefenster bekannt geben.

(3) Bei verspätetem Eintreffen des LKWs am Verladeort bzw. im Falle der Notwendigkeit einer Verladung außerhalb der Dienstzeiten ist die Verkäuferin berechtigt, allfällige Mehrkosten zu verrechnen.

  1. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

(1) Kaufpreise sind binnen sieben Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Verkäuferin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Verkäuferin mit angemessener Frist widerrufen werden.

(2) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, sowie im Falle des Eintrittes eines Zahlungsverzuges der Käuferin oder auch bei Vermögensverschlechterung der Käuferin, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen, angemessene Sicherheit (Bankgarantie etc.) zu erbringen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

(3) Der Käufer ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten Forderungen (rechtskräftig festgestelltem Urteil) aufzurechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.

  1. Lieferungen

(1) Die Verkäuferin schuldet nur Ware aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann die Verkäuferin auch Ware liefern, die sie zugekauft hat.

(2) Reicht die eigene Produktion der Verkäuferin, dies aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, anstelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen ganz einzustellen oder im Einzelfalle verhältnismäßig zuzuteilen.

(3) Zur Bestimmung des Gewichtes und der Mengen zählen die Verwiegungen der Verkäuferin.

(4) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen, Lieferterminen oder Verladetemperaturen sind unverbindlich.

  1. Transportmittel

(1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen. Die Haftung für den Zustand der Transportmittel trifft den Käufer. Der Verkäufer hat das Recht, nicht aber die Pflicht, die seitens der Käuferin zur Verfügung gestellten Transportmittel auf deren Eignung zu überprüfen.

(2) Am Standort der Verkäuferin bzw. bei der von ihr gewählten Lieferstelle sind Regelungen und Weisungen bezüglich Sicherheit und Arbeitsabläufe einzuhalten, im Falle der Verletzung entsprechende Sanktionen bzw. Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

  1. Haftung nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten

(1) Ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbarem (entgangener) Gewinn und Folgeschäden, es sei denn, dass diese auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Verkäuferin beruhen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund geltend insbesondere wiederholte Verletzung nicht unerheblicher Vertragspflichten trotz vorheriger Abmahnung, Zahlungsverzug, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die jeweils andere Partei oder Pfändung von Ansprüchen aus diesem Vertrag. Die Prüfung hat durch einen offiziellen Probeentnehmer zu erfolgen, wobei die Probe direkt aus dem Tankzug vor der Entladung laut den allgemeinen Richtlinien zu erfolgen hat. Der Gegenvergleich hat mit der Rückstellprobe der Verkäuferin zu erfolgen. Im Falle einer Falsch- und Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nach Wahl der Verkäuferin das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu.

(2) Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen der Verkäuferin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat der Käufer sich durch das unverzügliche Entnehmen von Proben bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsgemäßheit der Lieferung zu überzeugen. Dies hat spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Bei der Probeentnahme erkennbare Mängel sind der Verkäuferin innerhalb von acht Tagen nach Feststellung mitzuteilen.

  1. Gerichtsstand

(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag, dessen Erfüllung oder Auflösung ergeben ist das jeweilige sachliche zuständige Gericht in Kärnten.

(2) Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, Erfüllungsort ist Arnoldstein.